November 2009
Vorstand und Aufsichtsrat der CropEnergies AG, Mannheim, haben am 16. November 2009 den Beschluss gefasst, folgende Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance-Kodex gemäß § 161 AktG abzugeben:
Die Hauptversammlung der CropEnergies AG hat am 17. Juli 2007 beschlossen, auf die individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung für die Dauer von fünf Jahren zu verzichten.
Den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Kodex-Fassung vom 18. Juni 2009 entspricht die CropEnergies AG (auch zukünftig) mit folgenden Ausnahmen:
Ziffer 3.8:
Derzeit ist in der D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat kein Selbstbehalt in Höhe des Eineinhalbfachen der jährlichen Festvergütung vereinbart. Zum 1. März 2010 wird eine Anpassung des Versicherungsvertrages erfolgen.
Ziffer 4.2.1:
Die Wahl eines Vorsitzenden oder Sprechers ist nicht notwendig. Der Vorstand der CropEnergies AG besteht aus zwei Mitgliedern. Diese führen das Unternehmen - mit klar abgegrenzten Verantwortungsbereichen - gleichberechtigt.
Ziffer 4.2.3:
Die Vorstandsverträge der CropEnergies AG enthalten keinen Abfindungs-Cap. Wir sehen dafür auch in Zukunft keine Notwendigkeit, zumal gegen solche Vertragsklauseln rechtliche Bedenken bestehen.
Ziffer 5.4.6:
Wir weisen die Aufsichtsratsvergütung aufgeteilt nach Fixum und erfolgsbezogenen Komponenten aus. Ein Aktienoptionsprogramm existiert bei der CropEnergies AG nicht. Der Empfehlung des Kodex, die Aufsichtsratsbezüge individualisiert auszuweisen, folgen wir nicht. Unseres Erachtens stehen die damit verbundenen Eingriffe in die Privatsphäre in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen einer solchen Praxis. Dementsprechend enthält der Corporate Governance Bericht auch keine individuelle Darstellung der Aufsichtsratsbezüge.